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   VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20   

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VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20 (https://dejure.org/2021,74747)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26.03.2021 - 3 K 628/20 (https://dejure.org/2021,74747)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26. März 2021 - 3 K 628/20 (https://dejure.org/2021,74747)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
    Syrien: Dublin Ungarn; Abschiebungsverbot für einen anerkannten und gesundheitlich eingeschränkten Schutzberechtigten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    - es ist ständige Rechtsprechung der Kammer, dass für die Prognose, ob im Falle einer Rückführung in den Drittstaat eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not zu befürchten ist, maßgeblich auf die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse abzustellen ist-, vgl. Urteile der Kammer vom 17.05.2019 - 3 K 2121/18 - (Bulgarien) und vom 05.06.2018 - 3 K 1335/17 (Dänemark), vom 26.01.2018 - 3 K 1536/17 - (Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 - (Bulgarien) und Urteile vom 20.09.2019 u.a. -3 K 2100/18- und -3 K 1222/18- (Griechenland) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C- 163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17-, Rn. 86 und 88).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C- 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C- 163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17-, Rn. 86 und 88).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C- 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C- 163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17-, Rn. 86 und 88).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Auch wenn die Situation des Klägers als Schutzberechtigtem bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vergleichbar mit der Lage anderer Asylsuchender in Ungarn ist, deren Fluchtgründe inhaltlich im Asylverfahren zu prüfen sind und die deshalb den 8 9 dort herrschenden (weiteren ) Missständen ausgesetzt sind , gilt bei einer Gesamtwürdigung -im vorliegenden Einzelfall eines schwer und behandlungsbedürftig an den Augen erkrankten Klägers- im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser mit Blick auf die durch seine Erkrankung gegebenen besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 - , HUDOC, Rn. 105 und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) unter Beachtung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den der Einzelrichter sich in der mündlichen Verhandlung von ihm verschaffen konnte, in Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

    Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.2011, 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319 Rn 16, 17, und vom 31.01.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 11).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98).

    Auch wenn die Situation des Klägers als Schutzberechtigtem bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vergleichbar mit der Lage anderer Asylsuchender in Ungarn ist, deren Fluchtgründe inhaltlich im Asylverfahren zu prüfen sind und die deshalb den 8 9 dort herrschenden (weiteren ) Missständen ausgesetzt sind , gilt bei einer Gesamtwürdigung -im vorliegenden Einzelfall eines schwer und behandlungsbedürftig an den Augen erkrankten Klägers- im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser mit Blick auf die durch seine Erkrankung gegebenen besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 - , HUDOC, Rn. 105 und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) unter Beachtung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den der Einzelrichter sich in der mündlichen Verhandlung von ihm verschaffen konnte, in Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 -2 BvR 157/17 - juris, Rn. 21).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.2011, 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319 Rn 16, 17, und vom 31.01.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 11).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    zur Praxis in ungarischen Transitzonen: EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-808/18, juris; Dörig, ZAR 2021, 66 unter 2.7; Hruschka/Progin-Theuerkauf, ZAR 2021, 3 9 vgl. die Kammerrechtsprechung zu Ungarn in Dublin-Fällen, bspw. Urteil der Kammer vom 18.04.2016, 3 K 185/15, nachgehend OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.04.2017, 2 A 361/16 10 a.A. VG Cottbus, Urteil vom 23.01.2020, 5 K 1464/18.A, allerdings auf nichtstaatliche Organisationen abstellend, vgl. Rn 29 bei juris Schutzstatus verbleiben (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20; Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary - FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-821/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen seine

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20
    11 vgl. zur Strafbarkeit der Hilfeleistung an Asylbewerber, Schlussantrag des Generalanwaltes, Nachricht bei juris vom 25.02.2021 zu C-821/19 12 kann.
  • VG Cottbus, 23.01.2020 - 5 K 1464/18

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EGMR, 22.02.2018 - 14925/16

    LOGINOV AND OTHERS v. RUSSIA

  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 2100/18

    Einer fünfköpfigen Familie mit drei minderjährigen Kindern droht in Griechenland

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 1222/18

    (Einem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Griechenland

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

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